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Erbrecht

Im Deutschen Erbrecht ist eine verbindliche gesetzliche Erbfolge festgelegt.Diese setzt ein, wenn kein rechtsgültiges Testament verfasst wurde. Die gesetzliche Erbfolge bestimmt die Erben aus den nächsten Verwandten des Verstorbenen. Ihnen steht der gesetzliche Pflichtteil auch dann zu, wenn das Testament sie als Erben nicht einsetzt. Der Pflichtteil muss den Erben in bar ausgezahlt werden.

Die Hälfte des Vermögens erhält der überlebende Ehepartner, wenn die Ehe in Form einer Zugewinngemeinschaft geführt wurde. Das ist der Fall, wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wurde.

Bedenken Sie, dass ein Testament auf den sogenannten Pflichtteil des Erbes keinen Einfluss hat, ein Testament also nur begrenzt wirksam sein kann. Den Pflichtteil erhalten Kinder und Ehepartner, er beträgt die Hälfte ihrer gesetzlichen Ansprüche. Derjenige Erbe, der durch das Testament bestimmt wird, muss diesen Pflichtteil in jedem Fall bar auszahlen.

Eine 2010 in Kraft getretene Erbrechtsreform setzt durch, dass Familienangehörige, die den Verstorbenen gepflegt haben, einen höheren Anteil am Erbe erhalten.

Hierbei sind:

Erben erster Ordnung: Ehepartner, Kinder, Enkel und Urenkel
Erben zweiter Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten
Erben dritter Ordnung: Großeltern, Onkel/Tanten, Cousins/Cousinen

Stiefkinder und Pflegekinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben, nicht eheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt. Wurde der Verstorbene von einem Angehörigen gepflegt, sieht die Erbrechtsreform von 2010 vor, den Angehörigen höher am Erbe zu beteiligen.

Es ist sinnvoll, sich frühzeitig über die gesetzlichen Steuerfreibeträge zu erkundigen. Durch eine Schenkung können Sie eventuell unnötig hohe Erbschaftssteuern vermeiden.

Das Bundesministerium der Justiz bietet eine Broschüre zum Erbrecht als Download an:

www.bmj.de/Erben_und_Vererben